Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bustoristik Feuerer für Pauschalreise aus dem jährlichen Reisekatalog

Mit Ihrer Buchung erkennen Sie die nachfolgenden AGB an, die Ihre Vertragsbeziehung als Reisender mit der Omnibustouristik Feuerer (Reiseveranstalter) – ergänzend zu den Vorschriften des BGB – regeln.

 

 1. Abschluss des Reisevertrages

a) Mit der Anmeldung bietet der Reisende den Abschluss des Reisevertrages gegenüber dem Ver­anstalter verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit Annahme durch den Veranstalter zustande. Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die Reisebestätigung ausgehändigt, wo­bei Nebenabreden nur gelten, wenn diese mitbestätigt wurden. Bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebe­ginn, kann die Reisebestätigung unterbleiben.

c) Wird die Anmeldung nicht schriftlich, sondern mündlich oder telefonisch vorgenommen, so erfolgt sie durch den Anmelder und für alle in der Anmeldung mitaufge­führten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einsteht.

d) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

e) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisen­den ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die recht­zeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfoh­len.

f) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunter­lagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Ver­mittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

 
 

2. Zahlung

a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.

b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 25 % des Reisepreises zu zahlen.

c) Der Restbetrag ist vier Wochen vor Reiseantritt zu zahlen.

d) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Rei­sepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Rei­seunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein)

e) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung ein­schließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.



3. Leistungen

a) Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

b) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Ziffer 3.c) ist zu beachten.

c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder ver­einbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1. a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

 

4. Preise und Preisänderungen

a) Die im Katalog angegebenen Preise sind Endpreise, sie enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und entsprechen dem Stand der Drucklegung. Druckfehler und Irr­tümer bleiben vorbehalten, es gilt der bei Vertragsschluss bestätigte Preis. Ändert sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz, führen wir eine Neuberechnung der Preise durch.

b) Bei Preiserhöhungen nach Ver­tragsabschluss um mehr als 8 % des Gesamtreisepreises bietet der Reiseveranstalter die Reise dem Reisenden zu dem entsprechenden Preis an. Der Reisende muss sich daraufhin innerhalb einer ange­messenen, vom Veranstalter zu setzenden Frist, erklären, ob er das Angebot zur Preiserhöhung annimmt, oder vom Vertrag zurücktritt. Der Reiseveranstalter kann auch die Teilnahme an einer anderen Rei­se (Ersatzreise)anbieten.

c) Erklärt sich der Reisende innerhalb der angemessenen Frist nicht, so gilt das Angebot auf Preiserhöhung oder Vertragsänderung als angenommen.

 

5. Leistungsänderungen

a) Änderungen und Abweichungen ein­zelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.

c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zu­rücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleich­wertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4. c) gilt entsprechend.

d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.

    

6. Rücktritt des Kunden                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            

a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigung zu zahlen:

Bis 45 Tage vor Reisebeginn 15 % des Gesamtpreises.

Ab 44. bis 30. Tag vor Reisebeginn 20 % des Gesamtpreises.

Ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30 % des Gesamtpreises.

Ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Gesamtpreises.

Ab 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 60 % des Gesamtpreises.

Ab dem 7. bis 2. Tag vor Reisebeginn 75 % des Gesamtpreises.

Erfolgt der Rücktritt ab 1 Tag vor Reiseantritt oder durch Nichterscheinen des Reisenden, werden 90 % des Gesamtreisepreises als Entschädigung geschuldet.

 

b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. Der Rücktritt von einer Reise muss schriftlich durch den Reisenden erfolgen.

c) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

 

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden, Umbuchungen

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss geringfügige Umbuchun­gen, wie z. B. Abfahrtsort so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von bis zu 25 Euro verlangen.

Für umfangreiche Änderungswünsche des Reisenden, insbesondere hinsichtlich Reisetermin, Reiseziel und Unterkunft, entstehen dem Veranstalter in der Regel die gleichen Kosten, die bei einem Rücktritt des Reisenden entstehen. Der Veranstalter verlangt daher ein Bearbei­tungsentgelt, dass sich in gleicher Höhe berechnet, wie es sich im Um­buchungszeitpunkt für einen Rücktritt des Reisenden ergeben hätte.

 

8. Ersatzreisende

a) Der Reisende kann sich gemäß § 651e BGB bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierzu ist es erforderlich, dass der Reisende dies dem Veranstalter auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Fax eMail) nicht später als sie­ben Tage vor dem Reisebeginn mitteilt. Der Reisende und der Dritte haften für den Reisepreis und die entstandenen Mehrkosten als Ge­samtschuldner. Der Veranstalter weist die entstandenen Mehrkosten nach. Sollten es sich nur um geringe Mehrkosten handeln, so ist der Veranstalter berechtigt die Kosten, die für die Teilnahme des Dritten entstehen, pauschal mit 15 Euro in Rechnung zu stellen.

 

9. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebro­chen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

10. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende, trotz Abmah­nung, erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Scha­densersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

 

11. Mindestteilnehmerzahl

a) Ist im Reisevertrag ausdrücklich eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl angegeben und haben sich weniger Personen für die Reise angemeldet, so kann der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist erklären, jedoch spätestens 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen, 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.

b) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

c) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11. b) un-verzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

d) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11. b) Gebrauch, so ist der vom Reisen­den gezahlte Betrag unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten.

 

12. Rücktritt und Kündigung infolge unvorhersehbarer Um­stände

Ist der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außerge­wöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrages gehindert, so kann der Veranstalter zurücktreten. Der Rücktritt hat in diesem Fall unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erfolgen.

 

13. Gewährleistung und Abhilfe

a) Wird die Reise nicht vertrags­gemäß erbracht (Reisemangel), so stehen dem Reisenden die Rechte nach den Vorschriften über den Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB mit den folgenden Ergänzungen zu.

b) Die erforderliche Anzeige des Reisemangels und die Anmeldung von Reisepreisminderungs-ansprüchen hat durch jeden Reisenden selbst zu erfolgen. Eine Ausnahme gilt für Reisen, die erkennbar als Familienreisen gebucht wurden.

c) Eine Abtretung von Reisepreisminderungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen an Reiseteilnehmer oder an Dritte ist ausgeschlossen.

 

14. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zu­mutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug genommen.

 

15. Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche Haftung des Rei-severanstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht schuldhaft durch den Reiseveranstalter herbeigeführt wurde.

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Rei­seleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadens­ersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1. f) dieser Bedingungen zu beachten.

d) Für alle gegen den Reise-veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4.100 Euro. Über­steigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Rei­se. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Inter­esse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen. Siehe auch Ziffer 18.

 

16. Ausschlussfrist und Verjährung

a) Ansprüche wegen man­gelhafter Reiseleistung nach den §§ 651i ff. BGB hat der Reisende in­nerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

b) Die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten An­sprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

 

17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspoli­zeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrich­tung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderhei­ten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.

b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

c) Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.

 

18. Reiseschutz (Reiserücktrittsversicherung u. a.)

a) Die vom Reiseveranstalter ausgewiesenen Preise enthalten grundsätzlich keine Reiserücktrittsversicherung (Reiseabbruch- bzw. Stornokostenversi­cherung). Wie in den vorherigen Abschnitten dargestellt, können in diesem Fall durch Rücktritt vor Reiseantritt Stornokosten entstehen. Auch bei einem Abbruch der Reise können zusätzlich Kosten für die Rückreise und sonstige Mehrkosten entstehen. Der Reiseveranstalter empfiehlt daher den Abschluss einer entsprechenden Reiseversiche­rung.

 

19. Gerichtsstand

a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

b) Für Klagen des Reiseveranstalters ge­gen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

 

20. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksam­keit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.



Allgemeine Reisebedingungen des Reiseveranstalters Bustouristik Feuerer

Reiseveranstalter

Bustouristik Feuerer

Bernkasteler Weg 9 | 54470 Bernkastel-Kues

Telefon: +49 (0)6531/8005 | Telefax: +49 (0)6531/7853

info@feuerer-reisen.de | www.feuerer-reisen.de

 

Stand: 11.05.2020

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